(1) Im Vorspann von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Plan für die Beschäftigungspolitik“ durch die Wörter „die Landesregierung“ ersetzt.
(2) In Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der Plan für die Beschäftigungspolitik“ durch die Wörter „Die Landesregierung“ ersetzt.