(1) In Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „11. August 1997, Nr. 13, in der Folge „Landesraumordnungsgesetz“ genannt“ durch die Wörter „vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung“ ersetzt.
(2) Artikel 30 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Wenn für den Wiederaufbau der zerstörten Gebäude die Ausweisung anderer Baugründe notwendig ist, werden für das entsprechende Verfahren zur Abänderung des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft die im Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Fristen um die Hälfte gekürzt. Die auf diese Weise ausgewiesenen Baugründe werden von der Gemeinde zur Gänze enteignet und ins Eigentum der Bauwerber übertragen. Diese müssen den Grund, auf dem das zerstörte Gebäude stand, im Tauschwege an die Gemeinde abtreten.“
(3) Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a) Wer Eigentümer eines katastrophengeschädigten Gebäudes ist, bei dessen Bau gegen die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, verstoßen wurde und für das keine Baugenehmigung im Sanierungswege erteilt wurde,“
(4) In Artikel 32 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „79 des Landesraumordnungsgesetzes, konventioniert“ durch die Wörter „39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, gebunden“ ersetzt.
(5) In Artikel 40 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „59 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „62 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.
(6) In Artikel 41 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ‚Landesraumordnungsgesetz’“ durch die Wörter „39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.
(7) Artikel 49 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Dem Gesuch um Wohnbauförderung ist die Baugenehmigung oder die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZeMeT) beizulegen, wenn es sich um Bau oder Wiedergewinnung handelt, oder der registrierte Kaufvorvertrag, wenn es sich um einen Kauf handelt, sowie die mit Durchführungsverordnung vorgesehenen Unterlagen. Für Wiedergewinnungsarbeiten, für die laut Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, eine vom Projektanten beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) vorgeschrieben ist, genügt der Nachweis, dass die beeidigte Baubeginnmitteilung bei der Gemeinde vorgelegt wurde.“
(8) In Artikel 71 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „79 des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.
(9) Im Vorspann von Artikel 71 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13“ durch die Wörter „39 des Landesgesetzes vorn 10. Juli 2018, Nr. 9“ ersetzt.
(10) In Artikel 71 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „107 Absatz 12 des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „17 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.
(11) In Artikel 71/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wärter „79 des Landesgesetzes vorn 11. August 1997, Nr. 13“ durch die Wörter „39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9“ ersetzt.
(12) In Artikel 71/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13“ durch die Wörter „39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9“ ersetzt.
(13) In Artikel 77 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „59 Absatz 1 Buchstaben d) und e) des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „62 Absatz 1 Buchstaben d) und f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.
(14) In Artikel 87 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „um ein Jahr verlängert werden“ folgende Wörter „oder auch um weitere Jahre, wenn es sich um Maßnahmen von übergemeindlichem Interesse handelt. Im letzteren Fall wird der Betrag auf der Grundlage des vom Landesinstitut für Statistik in der Provinz Bozen erhobenen Indexes der Lebenshaltungskosten aufgewertet. Die aufgewertete Rückzahlung muss jedenfalls innerhalb von 20 Jahren erfolgen.“ eingefügt.
(15) Artikel 99 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 99 (Vorlage der Gesuche)
1. Mit Durchführungsverordnung werden einheitliche Kriterien und Modalitäten festgesetzt für die Vorlage der Gesuche um Zuweisung einer Mietwohnung, die Bewertung der Gesuche um Zuweisung einer Mietwohnung, die Erstellung der Rangordnungen und die Nachfolge in der Bewerbung.“
(16) Nach Artikel 101 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„8. Sollte die einer/einem Behinderten zugewiesene Wohnung ihren/seinen Bedürfnissen nicht entsprechen und sie/er deshalb gezwungen sein, die in der ihr/ihm zugewiesenen Wohnung bestehenden architektonischen Hindernisse zu beseitigen, ist eine Finanzierung von 100 Prozent der anfallenden Kosten vorgesehen.“
(17) Artikel 100 und 106 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
(18) Die Bestimmungen der Absätze 15, 16 und 17 finden ab dem 1. Jänner 2021 Anwendung.
(19) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 2.000.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 2.040.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 2.040.800,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.