(1) Nach Artikel 11/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Der Verzicht auf den Miet- oder Konzessionszins oder andere Beträge laut Absatz 1 fällt unter die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863 final „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt“.