(1) Die Autonome Provinz Bozen gewährt Beihilfen zur Förderung von Tätigkeiten und Initiativen, die in Artikel 1 und 2/bis des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, sowie im Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, und in den entsprechenden Anwendungsrichtlinien vorgesehen sind und auf Grund des derzeitigen Gesundheitsnotstands nur zum Teil oder gar nicht stattgefunden haben und nicht stattfinden werden, aber von besonderer Bedeutung sind, da sie jahrelang beträchtlich zur Förderung und Stärkung des Tourismus in Südtirol beigetragen und die Vermarktung der lokalen Qualitätsprodukte stark unterstützt haben.
(2) Die Beihilfen können in der Form und im Ausmaß, wie in den Absätzen 3 und 4 vorgesehen, gewährt werden.
(3) Für die bereits vertraglich festgelegte Zusammenarbeit bei Tätigkeiten und Initiativen laut Absatz 1, die auf Grund des derzeitigen Gesundheitsnotstands nicht verwirklicht oder verschoben werden, kann die Autonome Provinz Bozen den vereinbarten Betrag teilweise oder vollständig auszahlen, auch wenn der Vertragspartner die Leistungen nur zum Teil erbracht hat und den eingegangenen Verpflichtungen nur zum Teil nachgekommen ist.
(4) Wurde bereits ein Angebot für die Zusammenarbeit bei Tätigkeiten und Initiativen laut Absatz 1 eingereicht, können diese aber auf Grund des derzeitigen Gesundheitsnotstands nicht verwirklicht oder müssen sie verschoben werden, so kann die Autonome Provinz Bozen einen Beitrag im Höchstausmaß der getragenen und nachgewiesenen Kosten gewähren. Dieser Beitrag darf den in den vergangenen Jahren für die gleichen Leistungen gewährten Höchstbetrag nicht überschreiten. Das Beitragsausmaß und nähere Bestimmungen zur Gewährung des Beitrages werden mit entsprechenden Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt. 12)
(5) Im Fall von außergewöhnlichen Notstandsituationen, die bedeutende Mindereinnahmen bewirkt haben, kann die Landesregierung den Tourismusorganisationen zusätzliche Zuschüsse gewähren, um die Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Falls außergewöhnliche Notstandsituationen die Absage von touristisch relevanten Veranstaltungen erforderlich machen, die von Landesinteresse sind, kann die Landesregierung den Veranstaltern zusätzliche Zuschüsse und Entschädigungen gewähren, um die von ihnen getragenen Kosten zu decken. 13)
(6) Unbeschadet der allfälligen Anwendbarkeit von zeitbefristeten Maßnahmen im Rahmen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen unter Beachtung der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über staatliche Beihilfen gewährt.
(7) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 1.500.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.