(1) Abwesenheiten vom Standplatz auf Märkten und außerhalb von Märkten im Zeitraum vom 1. März bis 15. Oktober 2020 und in jedem Fall, solange der epidemiologische Notstand aufgrund des Virus SARS-COV-2 fortbesteht, gelten nicht als unterlassene Nutzung des Standplatzes gemäß Artikel 32 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, und müssen vom Betreiber nicht begründet werden. 14)