(1) In Anbetracht der Auswirkungen des durch COVID-19 verursachten Gesundheitsnotstandes ist die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) gemäß Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, für das Jahr 2020 für nachfolgende Gebäude nicht geschuldet:
- Gebäude, welche in der Katasterkategorie D/2 eingestuft und für Beherbergungstätigkeiten bestimmt sind,
- Wohnungen der Katastergruppe A sowie Immobilien der Katasterkategorie D/8, welche für die Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind, sowie für Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, welche als Zubehör der ausschließlich für die Beherbergungstätigkeiten im Sinne von oben genannten Landesgesetz genutzten Immobilieneinheit gelten,
- Gebäude, die vorwiegend für die Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, bestimmt sind, und solche, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, bestimmt sind, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie,
- Schutzhütten laut Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind,
- Gebäude, die in der Katasterkategorie D/3 eingestuft und für Tätigkeiten im Kultur- und Freizeitbereich bestimmt sind,
- Gebäude, die in der Katasterkategorie D/6 eingestuft und für die Sportausübung bestimmt sind,
- Gebäude, welche in den Katasterkategorien C/1, D/3 und D/8 eingestuft sind und für Tätigkeiten des Ausschanks, der Verabreichung von Speisen und der Unterhaltung im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind.
(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden Anwendung, sofern die vom Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen auch die Betreiber der in den oben genannten Gebäuden ausgeübten Tätigkeiten sind. Die vom Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen haben Anrecht auf die Befreiung, auch wenn sie nicht die Betreiber der im Gebäude ausgeübten Tätigkeit sind, sofern sie dem Betreiber das Gebäude, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kostenlos zur Verfügung gestellt haben. Darunter fallen auch jene, welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Betreibergesellschaft, welche die Tätigkeit ausübt, das Gebäude gemäß den Artikeln 2254 und 2342 des Zivilgesetzbuches als Einlage in Natur zur Nutzung eingebracht haben. Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden auch in jenem Fall Anwendung, in welchem die vom Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen die Gebäude den Betreibern für die in den Gebäuden ausgeübten Tätigkeiten vermietet oder verpachtet haben, sofern der diesbezügliche jährliche Miet- oder Pachtzins für das Jahr 2020 um mindestens jenen Betrag reduziert wird, der ohne Befreiung für das Jahr 2020 als GIS geschuldet wäre. Die Reduzierung des oben genannten Miet- oder Pachtzinses muss aus einem ordnungsgemäß registrierten Schriftstück hervorgehen, welcher der vom Absatz 5 vorgesehenen Eigenerklärung bei sonstigem Verfall beigelegt werden muss.
(3) Für das Jahr 2020 steht die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung nur unter der Bedingung zu, dass die Betreiber laut Absatz 2 im Jahr 2020 einen Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Gesamtumsatz 2019 verzeichnen. Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, den zu berücksichtigenden Umsatz und die dem Rückgang von 20 Prozent eventuell gleichzustellenden Fälle festzulegen sowie die für die Anwendung der Befreiung laut den Absätzen 1 und 2 notwendigen weiteren Kriterien und Regelungen zu beschließen. Wenn die Betreiber laut Absatz 2 im Jahr 2020 einen Gesamtumsatzrückgang von weniger als 20 Prozent im Vergleich zum Gesamtumsatz 2019 verzeichnen, wird die Gemeindeimmobiliensteuer für das Jahr 2020 um 50 Prozent reduziert. Die für das Jahr 2020 geschuldete Steuer ist, ohne Anwendung von Strafen und Zinsen, bis zum 30. Juli 2021 zu entrichten. Bei verspäteter oder nicht erfolgter Entrichtung kommen die von den geltenden staatlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeindesteuern vorgesehenen Strafen zur Anwendung.
(4) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung sowie die im Absatz 3 vorgesehene Reduzierung um 50 Prozent stehen für das Jahr 2020 zu, in welchem die Gebäude unter einen der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Tatbestände fallen und zwar unabhängig davon, ob die Immobilie laut Lizenz nur für bestimmte Monate im Jahr für die jeweilige Tätigkeit bestimmt ist. 4)
(5) Das Anrecht auf die Befreiung muss mit einer Eigenbescheinigung, die bei der zuständigen Gemeinde, bei sonstigem Verfall, bis zum 30. September 2020 eingereicht werden muss, nachgewiesen werden. Tritt einer der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Tatbestände erst nach dem 30. September 2020 ein, muss die Eigenbescheinigung, bei sonstigem Verfall, bis zum 31. Jänner 2021 eingereicht werden. Verfällt im Zeitraum nach dem Einreichen der Eigenbescheinigung und bis zum 31. Dezember 2020 der Anspruch auf Befreiung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, muss bis zum 31. Jänner 2021 eine dementsprechende Eigenbescheinigung eingereicht werden und der eventuell noch für das Jahr 2020 geschuldete Betrag muss bis zum 30. Juli 2021 ohne Strafen und Zinsen entrichtet werden. Bei verspäteter oder nicht erfolgter Entrichtung kommen die von den geltenden staatlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeindesteuern vorgesehenen Strafen zur Anwendung.
(5/bis) Subjekte laut den Absätzen 2 und 8, die die Eigenbescheinigung nicht fristgerecht eingereicht haben, in der Annahme, die gemäß den Absätzen 3 und 9 festgelegten Kriterien zum Gesamtumsatzrückgang im Jahr 2020 nicht zu erfüllen, können die Eigenbescheinigung aufgrund der Einstufung Südtirols als rote bzw. orange Zone und den damit verbundenen Einschränkungen im Sinne der Verordnung des Ministers für Gesundheit vom 10. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 einreichen. 5)
(6) Die den Gemeinden aufgrund der Absätze 1, 2 und 4 entstehenden Mindereinnahmen werden ihnen im Ausmaß von 90 Prozent von der Autonomen Provinz Bozen erstattet. Diese Erstattung wird auf der Grundlage der Katasterdaten mit Stand 31. Dezember 2020 unter Anwendung der in den jeweiligen Gemeinden für das Jahr 2020 geltenden Steuersätze berechnet. Der zu erstattende Betrag wird in zwei Raten ausgezahlt. Die erste Rate wird bis zum 30. September 2020 im Ausmaß von 40 Prozent des rückzuerstattenden Betrages aufgrund der für das Jahr 2019 festgestellten GIS-Einnahmen für die im Absatz 1 aufgelisteten Gebäude ausgezahlt. Die zweite Rate wird bis zum 30. Juni 2021 als Ausgleichszahlung entrichtet, wobei von den für das Jahr 2020 festgestellten GIS-Einnahmen für die im Absatz 1 aufgelisteten Gebäude die Akontozahlung in Abzug gebracht wird.
(7) In Anbetracht der Auswirkungen des durch COVID-19 verursachten Gesundheitsnotstandes wird für Gebäude, welche in den Katasterkategorien A/10, C/1, C/3, D/1, D/7, D/8 und D/10 eingestuft sind und für eine Industrie-, Handwerks-, Handels-, Landwirtschaftstätigkeit, eine berufliche Tätigkeit (Büros und private Kanzleien, Praxen, Studios) oder eine Tätigkeit des Dienstleistungssektors bestimmt sind, eine Reduzierung in Höhe von 50 Prozent der für das Jahr 2020 geschuldeten Gemeindeimmobiliensteuer laut Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehen. Für jene Gebäude, welche in den Katasterkategorien C/1 und D/8 eingestuft und gemäß Absatz 1 schon befreit sind, steht keine Reduzierung zu. 6)
(8) Die Bestimmungen laut Absatz 7 finden Anwendung, sofern die vom Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen auch Betreiber der in den genannten Gebäuden ausgeübten Tätigkeiten sind. Die vom Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen haben auch dann Anrecht auf die Reduzierung, wenn sie nicht Betreiber der im Gebäude ausgeübten Tätigkeit sind und dem Betreiber das Gebäude, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kostenlos zur Verfügung gestellt haben. Darunter fallen auch jene, welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Betreibergesellschaft, welche die Tätigkeit ausübt, das Gebäude gemäß den Artikeln 2254 und 2342 des Zivilgesetzbuches als Einlage in Natur zur Nutzung eingebracht haben.
(9) Die in den Absätzen 7 und 8 vorgesehene Steuerreduzierung steht nur unter der Bedingung zu, dass die Betreiber laut Absatz 8 im Jahr 2020 einen Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Gesamtumsatz 2019 verzeichnen. Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, den zu berücksichtigenden Umsatz und die dem Rückgang von 20 Prozent eventuell gleichzustellenden Fälle festzulegen sowie die für die Anwendung der Reduzierung laut den Absätzen 7 und 8 notwendigen weiteren Kriterien und Regelungen zu beschließen.
(10) Die im Absatz 7 vorgesehene Reduzierung steht für den Zeitraum im Jahr 2020 zu, in welchem die Gebäude unter einen der in den Absätzen 7 und 8 festgelegten Tatbestände fallen.
(11) Das Anrecht auf die Reduzierung laut den Absätzen 7, 8, 9 und 10 muss mit einer Eigenbescheinigung, die bei der zuständigen Gemeinde, bei sonstigem Verfall, bis zum 31. Jänner 2021 eingereicht werden muss, nachgewiesen werden. Verfällt im Zeitraum nach dem Einreichen der Eigenbescheinigung und bis zum 31. Dezember 2020 der Anspruch auf Reduzierung gemäß den Absätzen 7 und 8, muss bis zum 31. Jänner 2021 eine dementsprechende Eigenbescheinigung eingereicht werden. 7)
(12) Wenn das Anrecht auf die Reduzierung gemäß den Absätzen 7 und 8 verfällt oder wenn die Bedingung laut Absatz 9 nicht eintritt, muss der eventuell noch geschuldete Betrag für das Jahr 2020, ohne Anwendung von Strafen und Zinsen, bis zum 30. Juli 2021 entrichtet werden. Bei verspäteter oder nicht erfolgter Entrichtung kommen die von den geltenden staatlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeindesteuern vorgesehenen Strafen zur Anwendung.
(13) Die den Gemeinden aufgrund der Absätze 7, 8, 9 und 10 entstehenden Mindereinnahmen werden ihnen im Ausmaß von 90 Prozent von der Autonomen Provinz Bozen erstattet. Diese Erstattung wird auf der Grundlage der Katasterdaten mit Stand 31. Dezember 2020 unter Anwendung der in den jeweiligen Gemeinden für das Jahr 2020 geltenden Steuersätze berechnet. Der zu erstattende Betrag wird in zwei Raten ausgezahlt. Die erste Rate wird bis zum 30. September 2020 im Ausmaß von 40 Prozent des rückzuerstattenden Betrages aufgrund der für das Jahr 2019 festgestellten GIS-Einnahmen für die im Absatz 7 aufgelisteten Gebäude ausgezahlt. Die zweite Rate wird bis zum 30. Juni 2021 als Ausgleichszahlung entrichtet, wobei von den für das Jahr 2020 festgestellten GIS-Einnahmen für die im Absatz 7 aufgelisteten Gebäude die Akontozahlung in Abzug gebracht wird.
(14) Die Bestimmungen dieses Artikels werden unter Berücksichtigung der Grenzen und der Bedingungen, welche in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863 final „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, vorgesehen sind, angewandt.
(15) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 21.488.976,55 Euro, für das Jahr 2021 auf 32.233.464,82 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.