(1) Die Gemeinden können, in Abweichung der von der Landesregierung beschlossenen Richtlinien für die Finanzierung von Diensten und Tätigkeiten im Bereich Familie und in Abweichung eventueller Vertragsklauseln, für die Jahre 2020 und 2021 die Anerkennung und Abrechnung der von den Trägern effektiv getätigten Ausgaben in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die aufgrund der Einschränkungen der Dienste und Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Covid-19 Notstand, nicht durchgeführt werden konnten oder nur teilweise durchgeführt werden konnten, vorsehen, unbeschadet der Inanspruchnahme der vorgesehenen Abfederungsmaßnahmen in den Fällen, in welchen dies möglich ist. 15)
(2) Für den Tagesmutterdienst und die Kindertagesstätten kann die Anerkennung laut Absatz 1 auch in pauschaler Form erfolgen, auf der Grundlage der durchschnittlichen Kostenstruktur der entsprechenden Dienste. Falls die Finanzierung der Dienste auf Stundenbasis oder anderer fixer Grundlage erfolgt, kann die Anerkennung aufgrund der Anzahl der theoretisch zu erbringenden Stunden im Bezugszeitraum oder anderem entsprechenden Wert erfolgen.
(3) Die Festlegung der Werte laut Absatz 2 erfolgt in Abstimmung mit den Kriterien und Werten, welche von der Landesverwaltung in Umsetzung des Beschlusses der Landesregierung vom 15. April 2020, Nr. 263, bestimmt werden.