(1) Das Personal des Landes, welches an dem mit Beschluss der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Nr. 1363, genehmigten universitären Lehrgang für Integrationslehrpersonen für die deutschsprachigen und ladinischen Schulen in Südtirol teilnimmt, darf zum Zwecke der Fortführung des genannten Ausbildungslehrganges das Arbeitsverhältnis mit dem Land ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen.
(2) Dem in Absatz 1 genannten Personal wird bei der Dienstaufnahme als Integrationslehrperson, bis zu einer kollektivvertraglichen Regelung, als Ergänzung zur Landeszulage eine individuelle Zulage zuerkannt, welche der Differenz zwischen der angereiften Besoldung beim Land zum 31. August 2019 und der Besoldung als Mittel- oder Oberschullehrperson zum 1. September 2019 entspricht. Die Landesregierung legt weitere Modalitäten für die Zuerkennung dieser individuellen Zulage fest.
(3) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 7.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.