(1) Das vorliegende Gesetz tritt am 60. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Das vorliegende Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.