(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der wild lebenden Tiere, der wild wachsenden Pflanzen, ihrer Lebensräume sowie den Schutz von Fossilien und Mineralien.
(2) Folgende Bestimmungen bleiben unbeschadet:
(3) In diesem Gesetz werden Personen geschlechtergerecht bezeichnet, sofern dadurch die Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt wird. Wo Personenbezeichnungen nur in der männlichen Form stehen, sind, sofern es sich um natürliche Personen handelt, stets Männer und Frauen gemeint.