(1) Wird für die Wohnungen, die im Sinne von Artikel 122 Absatz 1 ins Eigentum abgetreten werden, die von Artikel 122 Absatz 2/bis vorgesehene Reduzierung des Kaufpreises beansprucht, wird zugleich mit der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes die von Artikel 62 vorgesehene Sozialbindung für den geförderten Wohnbau angemerkt. Für die Rechtswirkungen der Sozialbindung wird die Reduzierung des Abtretungspreises der Gewährung eines einmaligen Beitrages in derselben Höhe gleichgestellt.187)
(2) Die Anmerkung bewirkt, daß das Wohnbauinstitut für die Dauer von zehn Jahren ab dem Tag, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen wird, ein Vorkaufsrecht an dieser Wohnung auch bei einer nur teilweisen Veräußerung hat. Zu diesem Zwecke muß der Eigentümer der Wohnung, der diese veräußern will, das Wohnbauinstitut mit eingeschriebenem Brief mit Rückantwort davon benachrichtigen. Das Wohnbauinstitut kann das Vorkaufsrecht innerhalb von 60 Tagen ausüben. Die unter Übertretung dieses Absatzes abgeschlossenen Verträge sind nichtig.
(3) Dem Eigentümer steht ein Preis zu, der dem für die Abtretung dem Wohnbauinstitut bezahlten Preis entspricht. Dieser Preis wird entsprechend der Steigung des Indexes der Lebenshaltungskosten aufgewertet und dann unter Berücksichtigung des zusätzlichen Wohnungsalters mit den in Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juli 1978, Nr. 392, vorgesehenen Koeffizienten abgewertet. Von dem so festgesetzten Preis kommen die eventuellen Förderungen in Abzug, die dem ursprünglichen Käufer ausbezahlt wurden und noch nicht zurückbezahlt worden sind.