(1) Die Erlöse aus den Wohnungen, deren Eigentum im Sinne dieses Abschnittes abgetreten worden ist, fließen auf ein gesondertes Konto des Wohnbauinstitutes und sind für die Errichtung, den Ankauf oder die Wiedergewinnung von Wohnungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A) gemäß dem in Artikel 6 vorgesehenen Einsatzprogramm bestimmt.