(1) Das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol, in der Folge "Wohnbauinstitut" genannt, ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat die Funktionen einer Hilfskörperschaft des Landes mit verwaltungsmäßiger, vermögensrechtlicher und buchhalterischer Selbständigkeit.
(2) Das Statut des Wohnbauinstitutes wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Landesregierung genehmigt.
(3) Das Wohnbauinstitut hat die Aufgabe, die Wohnbauprogramme, die von der Landesregierung beschlossen werden, durchzuführen, das eigene und das Wohnungsvermögen des Landes, sowie jenes anderer öffentlicher Körperschaften, das ihm anvertraut wird, zu verwalten, und die anderen von einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Das Land kann sich des Wohnbauinstitutes für die Durchführung von Bauarbeiten im eigenen Interesse bedienen. Die Vergütung, die dem Wohnbauinstitut dafür zusteht, wird in der Vereinbarung festgesetzt, mit der das Wohnbauinstitut mit der Durchführung der Arbeiten betraut wird.
(5) Das Wohnbauinstitut ist ermächtigt, für andere öffentliche Verwaltungen Projekte zu erstellen und die Bauarbeiten durchzuführen.