(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die alle der italienischen Sprachgruppe angehören, und wird von der Landesregierung über Vorschlag des Landesrates für Schule und Kultur für die italienische Volksgruppe ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt.
(2) Dem Verwaltungsrat gehört außerdem, sobald er ernannt ist, der Vorsitzende des künstlerischen Beirates an.
(3) Eine Wiederbestätigung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates ist möglich.
(4) Verwaltungsratsmitglieder, die an Stelle anderer, während der Amtszeit aus irgendeinem Grund ausgeschiedener ernannt werden, verbleiben bis zum Ende der Amtsperiode im Amte, für welche die ersetzten Verwaltungsratsmitglieder ernannt worden sind.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die die Führung des Instituts betreffen und nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.