(1) Menschen mit Behinderung treten zu den Prüfungen der Wettbewerbsverfahren unter Verwendung der notwendigen Hilfsmittel und unter der allfälligen Inanspruchnahme zusätzlicher Zeit an, welche aufgrund der spezifischen Behinderung erforderlich ist. Das notwendige Hilfsmittel und der allfällige Bedarf an zusätzlicher Zeit sind im Teilnahmeantrag anzugeben.
(2) Dreißig Prozent der Aufnahmen, die gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, Menschen mit Behinderung zur Erfüllung der Pflichtquote zustehen, können namentlich erfolgen. Die namentlichen Aufnahmen in den Landesdienst beschränken sich auf Menschen mit Behinderung im Besitz der Voraussetzungen gemäß den Kriterien, die von der Landesregierung für den Abschluss der Mustervereinbarung über das Aufnahmeprogramm zur stufenweisen Erfüllung der Pflichtquote im Sinne des genannten Gesetzes genehmigt wurden. Die Aufnahmen erfolgen nach vorherigem positiven Gutachten des oder der zuständigen Vorgesetzten der betroffenen Organisationseinheit.
(3) Zur Eingliederung in die Arbeitwelt von Menschen mit Behinderung, die eine Teilqualifikation besitzen, ist die Aufnahme in den Landesdienst, auch unabhängig von den beruflichen Erfordernissen laut den einzelnen Berufsbildern, versuchsweise zulässig. Hierzu wird auf die geltenden Kollektivverträge verwiesen.