Der Artikel 24 des Landesgesetzes vom 4. August 2023, Nr. 18, betreffend „Nachtragshaushalt der autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2023 und für den Dreijahreszeitraum 2023-2025“, sieht in Absatz 1 vor, dass bis zu einer Regelung mittels Landeskollektivvertrag dem Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen mit unbefristetem Arbeitsvertrag als Integrationslehrperson auf Antrag und mit Wirkung ab ersten Jänner 2023 zusätzlich zur zustehenden Landeszulage eine individuelle Zulage zuerkannt wird, welche der Differenz zwischen dem in den entsprechenden Gesamtstaatlichen Kollektivverträgen vorgesehenen tabellarischen Jahresbruttogehalt für das Lehrpersonal der Oberschulen mit Doktorat in der Anfangsposition und dem tabellarischen Jahresbruttogehalt für das Lehrpersonal der Oberschulen mit Diplom in der Anfangsposition entspricht. Die Landesregierung legt weitere Modalitäten für die Zuerkennung dieser individuellen Zulage fest.
Die Deckung der aus dem oben genannten Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 35.956,55 Euro, für das Jahr 2024 auf 35.956,55 Euro und für das Jahr 2025 auf 35.956,55 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
mit Stimmeneinhelligkeit, die in gesetzlich vorgeschriebener Form zum Ausdruck gebracht wird:
1. Dem Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen mit unbefristetem Arbeitsvertrag als Integrationslehrperson wird zusätzlich zur zustehenden Landeszulage eine individuelle Zulage im Ausmaß von jährlich 1.883,74 Euro zuerkannt. Diese Zulage zählt für das Ruhegehalt, aber nicht für die Abfertigung. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem in dem geltenden Gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen tabellarischen Jahresbruttogehalt für das Lehrpersonal der Oberschulen mit Doktorat in der Anfangsposition und dem tabellarischen Jahresbruttogehalt für das Lehrpersonal der Oberschulen mit Diplom in der Anfangsposition.
2. In Erstanwendung dieser Bestimmung wird dem Lehrpersonal, welches bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 4. August 2023, Nr. 18, die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt, auf Antrag die individuelle Zulage mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2023 ausbezahlt.
3. Die individuelle Zulage steht ab Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses auf Antrag ab dem Tag zu, ab welchem eine Lehrperson der Oberschule mit Diplom einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Integrationslehrperson erhält.
4. Falls die Lehrperson keinen vollen Lehrauftrag als Integrationslehrperson innehat, wird die Zulage auf so viele Achtzehntel reduziert, wie die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung umfasst. Die Zulage wird in den Fällen von Gehaltskürzung im gleichen Verhältnis wie das Gehalt gekürzt und wird in den Fällen von Gehaltseinstellung eingestellt.
5. Die individuelle Zulage wird in 10 Monatsraten je Jahr, mit Ausnahme der Monate Juli und August, ausbezahlt.
6. Die individuelle Zulage steht nicht mehr zu, sobald das Personal nicht mehr auf einer Integrationsstelle unterrichtet oder an Schulen oder Institute des restlichen Staatsgebietes versetzt wird.
7. Die individuelle Zulage gemäß diesem Beschluss ist nicht mit der Erhöhung der Landeszulage für das Doktorat gemäß Art. 22 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23.04.2003 und der Landeszulage für das Laureat gemäß Art. 5 des Landeskollektivvertrages vom 08.10.2008 für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für das wirtschaftliche Biennium 2007 – 2008 häufbar.
8. Die individuelle Zulage gemäß diesem Beschluss ist mit der Erhöhung der Landeszulage für Spezialisierungstitel für Integrationsunterricht gemäß Art. 19 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23.04.2003, häufbar.
9. Die individuelle Zulage laut Vorspann bringt für das Jahr 2023 eine Ausgabe von insgesamt 35.956,55 Euro, für das Jahr 2024 eine Ausgabe von insgesamt 35.956,55 Euro und für das Jahr 2025 von insgesamt 35.956,55 Euro mit sich.
10. Es werden 27.128,86 Euro für Bezüge auf dem Kapitel U04021.5880, Finanzposition U0000522, 6.521,73 Euro für Sozialabgaben auf dem Kapitel U04021.5910, Finanzposition U0000523 und 2.305,96 Euro für IRAP auf dem Kapitel U04021.5111 Finanzposition U0003197 des Verwaltungshaushaltes 2023-2025, Haushaltsjahre 2023, 2024 und 2025 gemäß der SAP-Aufstellung zweckgebunden, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.
Der Sichtvermerk der Abteilung Personal beschränkt sich zuständigkeitshalber ausschließlich auf die Zweckbindung.