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1. Die in Artikel 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angegebenen Freibeträge werden für den Bereich des sozialen Wohnbaus wie folgt angehoben:
a) Der Freibetrag für den Ehegatten von 13.600,00 Euro wird auf 15.000,00 Euro angehoben;
b) Der Freibetrag für das erste unterhaltsberechtigte Kind von 5.000,00 Euro wird auf 5.500,00 Euro angehoben;
c) Der Freibetrag für das zweite unterhaltsberechtigte Kind wird 5.500,00 Euro auf 6.100,00 Euro angehoben;
d) Der Freibetrag für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind von 6.600,00 Euro wird auf 7.300,00 Euro angehoben;
e) Der Freibetrag für das erste unterhaltsberechtigte Kind alleinerziehender Gesuchsteller von 9.300,00 Euro wird auf 10.200,00 Euro angehoben.
2. Für den sozialen Wohnbau sind die in Artikel 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angegebenen Einkommensgrenzen wie folgt festgesetzt:
a) Die erste Einkommensstufe wird von 24.500,00 Euro auf 27.000,00 Euro angehoben;
b) Die zweite Einkommensstufe wird von 33.300,00 Euro auf 36.700,00 Euro angehoben;
c) Die dritte Einkommensstufe wird von 39.800,00 Euro auf 43.900,00 Euro angehoben;
d) Die vierte Einkommensstufe wird von 47.800,00 Euro auf 52.600,00 Euro angehoben;
e) Die fünfte Einkommensstufe wird von 61.500,00 Euro auf 67.700,00 Euro angehoben.
4. Die obenstehenden Beträge gelten für die Einkommen des Jahres 2022.
5. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.