1. Gastgewerbliche Betriebe, die mehr als um 300 m² Bruttofläche erweitert werden, müssen die in Anhang C vorgesehenen Nachhaltigkeitskriterien einhalten. Davon ausgenommen sind gastgewerbliche Betriebe, die nach der Erweiterung eine Einstufung von weniger als 4 Sterne aufweisen und maximal 40 Gästebetten haben.
2. Die Erweiterung von thermisch nicht konditionierten Gebäudeteilen unterliegt nicht den Nachhaltigkeitskriterien und deren Fläche wird nicht in die Berechnung der Bruttofläche laut Absatz 1 einbezogen.