1. Beherbergungsbetriebe sowie Speise- und Schankbetriebe dürfen bei einer Erweiterung der entsprechenden Gebäude die in den Artikeln 5 und 8 angegebenen Bruttoflächen durch Errichtung neuen ober- oder unterirdischen Volumens erreichen, auch in Abweichung von der Dichtevorschrift des Gemeindeplans Raum und Landschaft und nach Ausschöpfung der Baudichte. Die übrigen in den geltenden Planungsinstrumenten enthaltenen Bauvorschriften bleiben aufrecht.
2. Die Erweiterung von Beherbergungsbetrieben kann nach architektonischer, landschaftlicher und denkmalpflegerischer Bewertung ebenfalls durch die Errichtung von Nebengebäuden auf der in den Planunterlagen graphisch dargestellten angrenzenden Zubehörsfläche erfolgen, auch in Abweichung von der Flächenwidmung. Auf der anliegenden Fläche ist die Errichtung von Anlagen, die keine Erhöhung des umbauten Raumes und der begehbaren Nutzfläche bilden, wie Liegeflächen, nicht versiegelte Parkplätze, Spielplätze, Sportplätze und Schwimmbäder, zulässig. Als anliegende Fläche gilt eine Fläche, die durch Anwendung der Baudichte von 0,6 Kubikmeter/Quadratmeter auf die am 1. Oktober 1997 bestehende Baumasse berechnet wird. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann bei öffentlichen Straßen eine Unter- oder Überführung vorgeschrieben werden.