1. In den gemäß Anhang B als touristisch entwickelt, touristisch stark entwickelt oder strukturschwach bezeichneten Gebieten wird der Erweiterungsindex zur Berechnung der maximal zulässigen Bruttofläche auf der Grundlage der gemäß Artikel 2 berechneten Bettenanzahl folgendermaßen festgelegt:
a) in strukturschwachen und in touristisch entwickelten Gebieten:
1) im Fall von Beherbergungsbetrieben mit weniger als 40 Betten kann zur Zahl der Betten maximal die Zahl 20 addiert werden, die Summe darf jedoch nicht größer als 50 sein,
2) im Fall von Beherbergungsbetrieben mit einer Bettenanzahl von 40 bis 50 Betten kann zur Zahl der Betten die Zahl 10 addiert werden,
3) im Fall von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Betten kann die den Betten entsprechende Zahl um 20 Prozent erhöht werden, wobei eine Höchstbettenanzahl von 140 Betten gilt.
b) in touristisch hoch entwickelten Gebieten kann zur Anzahl der Betten die Zahl 5 addiert werden, wobei eine Höchstbettenanzahl von 140 Betten gilt.