1. Diese Kriterien legen in Durchführung von Artikel 35, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in geltender Fassung, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, die Richtlinien und Grenzen für die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe sowie die Fälle fest, in denen Abweichungen von den urbanistischen Planungsinstrumenten zulässig sind, vorausgesetzt, diese stehen im Einklang mit den Bestimmungen in der Landschaftsplanung.
2. Gastgewerbliche Betriebe dürfen unter Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien laut Artikel 3 erweitert werden. Im Zuge der Erweiterung ist die Errichtung zusätzlicher Gästebetten im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25, zulässig.
3. Die Bestimmungen über die Erweiterung werden auf die Beherbergungsbetriebe laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“, in der Folge als solche bezeichnet, in geltender Fassung, angewandt, die am 1. Oktober 1997 rechtmäßig bestanden, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht die entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
4. Zulässig ist ebenfalls die Erweiterung jener Gebäude, die am 1. Jänner 1988 eine Lizenz zur privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen hatten oder eine Beherbergungstätigkeit mit den Voraussetzungen für die Einstufung in die Gastgewerbeordnung ausgeübt haben und spätestens bis zum 1. Jänner 2000 als Beherbergungsbetriebe laut der Gastgewerbeordnung eingestuft worden waren. Ausgenommen von den Bestimmungen über die Erweiterung sind die nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 6 der Gastgewerbeordnung, mit Ausnahme jener von Artikel 6 Absatz 2, sowie jene Betriebe, die nach einer qualitativen oder quantitativen Erweiterung auch nur teilweise umgewidmet wurden.
5. Die Bestimmungen über die Erweiterung finden auch auf die Schank- und Speisebetriebe laut Artikel 3 der Gastgewerbeordnung Anwendung, die am 1. Jänner 2018 rechtmäßig bestanden, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht die entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
6. Die Bestimmungen über die Erweiterung werden nicht auf gastgewerbliche Betriebe angewandt, die sich gemäß Artikel 34 des Gesetzes in Sondernutzungsgebieten befinden, die für die Tourismusentwicklung bestimmt sind, oder in Gebieten liegen, für die der Gemeindeplan Raum und Landschaft die Enteignung zu gemeinnützigen Zwecken vorsieht.