1. Die Beihilfeanträge müssen zusammen mit einem Kostenvoranschlag bis zum 31. Dezember des dem Bezugsjahr vorausgehenden Jahres bei der Landesabteilung Landwirtschaft eingereicht werden.
2. In begründeten Ausnahmefällen können die Anträge auch nach diesem Zeitpunkt, aber jedenfalls vor Beginn der Tätigkeiten oder der Durchführung der Dienste eingereicht werden.
3. Das zuständige Amt der Landesabteilung Landwirtschaft überprüft die Zulässigkeit der Beihilfeanträge.
4. Die Beihilfeanträge müssen Folgendes beinhalten:
a) den Namen und die Größe des Betriebes,
b) die Beschreibung der Tätigkeiten einschließlich des Beginns und Abschlusses der Tätigkeiten,
c) den Standort der Tätigkeiten,
d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
e) die Art der Beihilfe und die Höhe der für die Tätigkeiten benötigten öffentlichen Finanzierung.