1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 5/quater des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen. Die Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen laut Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 20, Absatz 1, Buchstabe b) derselben Verordnung vorgesehenen Beihilfenarten und sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des AEUV freigestellt.