1. Eine Förderung im Bereich der Almwirtschaft ist nur möglich, wenn
a) eine Mindestnettoweidefläche von 3,0 ha erreicht wird.
b) der Nachweis einer Mindestbestoßung von 0,2 GVE (Großvieheinheiten) pro ha Nettoweidefläche (laut Betriebsbogen und Almkartei) erbracht wird.
2. Eine Förderung von Räumlichkeiten zur Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist nur möglich, wenn mindestens 3 laktierende GVE vorhanden sind.
3. Die zulässigen Kosten der Projekte werden durch die technische Überprüfung der Massenberechnungen, der jeweiligen Einheitspreise und der gesetzlichen Baukosten, die vom Land jährlich genehmigt werden, festgelegt. Die maximal anerkannten Kosten pro Projekt betragen 200.000,00 €.
4. Die zulässigen Kosten des Wohnteiles des Almgebäudes werden auf Grundlage folgender Berechnung festgelegt:
a) Personalbedarf:
2 Personen bei:
Almen mit weniger als 25 GVE
3 Personen bei:
Almen mit 25 – 50 GVE oder
Almen mit 11-30 Melkkühen
4 Personen bei:
Almen mit über 50 GVE oder
Almen über 31 Melkkühen
wobei für die Bedarfsberechnung der Durchschnitt der in den vergangenen drei Jahren tatsächlich aufgetriebenen Tiere herangezogen wird.
b) Wohnflächenbedarf bei notwendiger ständiger Anwesenheit des Almpersonals:
2 Personen 43 m2
3 Personen 58 m2
4 Personen 73 m2
5. Bei Neubauten ergeben sich die zulässigen Kosten aus der Multiplikation der für den Bezug der Beihilfe maximal zulässigen Wohnfläche mit den gesetzlichen Baukosten laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr.13.
6. Der Berechnung der zulässigen Kosten für Viehunterkünfte werden 60% der Einheitskosten für eingestallte Großvieheinheiten (GVE) zugrunde gelegt, die jährlich von der Fachkommission bestimmt werden.
7. Als zulässige Kosten für die Errichtung und Anpassung von Räumlichkeiten zur Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden 50 Prozent der gesetzlichen Baukosten anerkannt.
8. Zusätzlich zum Höchstausmaß der zulässigen Standardkosten können Ausgaben für Zusatzarbeiten, wie Bau von erforderlichen Stützmauern, Hubschraubertransportspesen, sowie weitere Sicherungsmaßnahmen zugelassen werden, die im Projekt klar definiert und dokumentiert sind und unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Verbindung stehen. Die zulässigen Kosten werden anhand der diesbezüglichen Einheitspreise der von der Fachkommission genehmigten Preisliste festgelegt.
8. Die zulässigen Kosten für die Sanierung von Gebäuden sowie für Mistlegen, Gülle- und Jauchegruben werden anhand der diesbezüglichen Einheitspreise der von der Fachkommission genehmigten Preisliste festgelegt.