1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Erstniederlassung“: erstmalige Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes seitens einer natürlichen Person mit Übernahme der zivil- und steuerrechtlichen Haftung für eine Mindestdauer von 10 Jahren. Dabei muss die Verfügbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen über den gesamten Zeitraum gewährleistet sein. Die Erstniederlassung erfolgt mit Eröffnung der Mehrwertsteuerposition im Bereich Landwirtschaft; diese muss, ebenso wie die Unterzeichnung des Vertrages oder bei Erbfolge die Ausstellung oder der Widerruf mit Neuausstellung des Erbscheins, vor der Einreichung des Beihilfeantrages im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 1. September 2015, Nr. 1013, erfolgt sein;
b) „viehhaltender Betrieb“: landwirtschaftliches Unternehmen, für das die Erschwernispunkte im Land- und forstwirtschaftlichem Informationssystem der Autonomen Provinz Bozen (LAFIS) laut einschlägigen Bestimmungen berechnet werden.