1. Der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichtet sich, den landwirtschaftlichen Betrieb für eine Mindestdauer von zehn Jahren ab dem Tag der Gewährung des ersten Teilbetrages der Erstniederlassungsprämie zu führen und für den gesamten Verpflichtungszeitraum über die Grundstücke zu verfügen. Die Reduzierung der Betriebsfläche ist innerhalb des zehnjährigen Verpflichtungszeitraums zulässig, sofern vom Landesamt für bäuerliches Eigentum vorab genehmigt.