1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.
2. Unvollständige Anträge oder Anträge, die nicht alle Voraussetzungen laut Artikel 8 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
3. Nach Überprüfung der Zulässigkeit und Angemessenheit der in den eingereichten Anträgen veranschlagten Ausgaben werden die Beihilfeanträge genehmigt und zur Förderung zugelassen.