1. Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Begünstigten, die Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben ab der Endauszahlung beizubehalten, und zwar bei baulichen Investitionen laut Artikel 4 Absatz 1 für mindestens zehn Jahre und bei technischen Investitionen für mindestens fünf Jahre. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 ist auch der durchschnittliche Höchstviehbesatz im Sinne der Bestimmungen laut Artikel 7 Absatz 3, vorbehaltlich der eventuellen Reduzierungen oder Beschränkungen laut Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b), für die entsprechende Dauer beizubehalten.
2. Die Gewährung der Beihilfe laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) verpflichtet den Begünstigten, für die Dauer der Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung die Leistung von jährlich 40 Arbeitsstunden für andere Betriebe nachzuweisen, wobei 15 Arbeitsstunden mit der geförderten Maschine erbracht werden müssen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gelten die Bestimmungen laut Absatz 3 dieses Artikels.
3. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht beibehalten, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des zehn- oder fünfjährigen Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird ab der Feststellung des Vorliegens der Widerrufsgründe bis zum Ablauf der Frist laut Absatz 1 berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich der ab Beihilfeauszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.
4. Werden die Voraussetzungen laut Artikel 7 Absatz 3, vorbehaltlich der eventuellen Reduzierungen oder Beschränkungen laut Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b), für die Dauer der Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung nicht eingehalten, so wird unter Berücksichtigung der Restdauer laut Absatz 3 dieses Artikels die gewährte Beihilfe teilweise widerrufen und in folgendem Ausmaß gekürzt, wobei der entsprechende Betrag zuzüglich der ab Beihilfeauszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten ist:
a) 5 Prozent bei Überschreiten der Besatzgrenze um bis zu 0,1 GVE/ha,
b) 10 Prozent bei Überschreiten der Besatzgrenze um mehr als 0,1 GVE/ha bis einschließlich 0,2 GVE/ha,
c) 20 Prozent bei Überschreiten der Besatzgrenze um mehr als 0,2 GVE/ha bis einschließlich 0,3 GVE/ha,
d) 30 Prozent bei Überschreiten der Besatzgrenze um mehr als 0,3 GVE/ha.
5. Ist für ein Vorhaben der Zuschlag laut Artikel 10 Absatz 5 ausgezahlt, aber während der Dauer der Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung die biologische Wirtschaftsweise aufgelassen worden, so muss der dem Zuschlag entsprechende Betrag, zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen, unter Berücksichtigung der Restdauer laut Absatz 3 dieses Artikels, rückerstattet werden. Falls erforderlich, kommen auch die Kürzungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels zur Anwendung.