1. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 gelten folgende spezifische Voraussetzungen:
a) für Vorhaben, für die ein Höchstbetrag der beihilfefähigen Ausgaben, berechnet aufgrund der aktuell verfügbaren Futterflächen und der Anzahl der zugelassenen GVE, vorgesehen ist, kann dieser Höchstbetrag innerhalb von 20 Jahren nur einmal zuerkannt werden. Das Höchstausmaß der beihilfefähigen Ausgaben kann auch durch aufeinanderfolgende Beihilfeanträge ausgeschöpft werden; in diesem Fall werden die früher genehmigten Beihilfen auf der Grundlage der Indexziffern der Baukostenpreise eines Wohngebäudes aufgewertet,
b) die maximale Anzahl an GVE, für die ein Gebäude zur Unterbringung des Viehs dimensioniert sein darf, ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 7 Absatz 3. Bei Überschreitung dieser maximalen Anzahl an GVE ist das gesamte Bauvorhaben nicht mehr förderfähig. Dasselbe Bauvorhaben kann im Laufe von 20 Jahren nur einmal gefördert werden,
c) von der Einhaltung der Frist von 20 Jahren wird in folgenden Fällen abgesehen:
1) Umstellung bestehender Ställe auf Laufstallhaltung, wenn seit der letzten Förderung mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2) Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise, wenn seit der letzten Förderung mindestens fünf Jahre vergangen sind,
3) Schäden, die durch Brand, Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden.
d) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1, die von Mischbetrieben verwirklicht werden, können in dem für die vorhandenen Futterflächen vorgesehenen Maße gefördert werden, wenn die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) für Wiesen-, Ackerfutterbau- und Ackerflächen vorgesehene Mindestfläche gegeben ist.
2. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) gelten weitere spezifische Voraussetzungen:
a) die Vorhaben werden, vorbehaltlich der Bestimmung laut Buchstabe b) dieses Absatzes, ausschließlich für die Tierarten Rind, Schaf und Ziege sowie für im Herdebuch eingetragene Zuchtpferde gefördert. Gefördert werden außerdem bis zu drei Pferde, die nicht im Herdebuch eingetragen sind, sofern es sich nicht um die auf dem Betrieb vorwiegend gehaltene Tierart handelt,
b) die Förderung pro Betrieb erfolgt bis zum Erreichen von insgesamt 100 Mastplätzen oder 20 Zuchtsauen in der Schweinehaltung oder von 1000 Stück Mastgeflügel. Sieht das Projekt die vorwiegende Haltung dieser Tierarten vor, wird der bauliche Mindeststandard vorgeschrieben, wie er für den ökologisch/biologischen Landbau gilt,
c) Vorhaben im Stallbereich sind nur förderfähig, wenn die Anforderungen an das Tierwohl und den Tierschutz erfüllt sind. Dazu ist für alle Vorhaben auf Betrieben mit mehr als 10 GVE bei Einreichung des Beihilfeantrags eine entsprechende Stellungnahme einer für diesen Bereich anerkannten Beratungsorganisation vorzulegen. Auch dem Antrag auf Endauszahlung muss eine Bestätigung über die Umsetzung der Tierschutz- und Tierwohlmaßnahmen beigelegt werden. Für alle Stallbauvorhaben bis zu 10 GVE kann die Bestätigung durch einen befähigten Freiberufler/eine befähigte Freiberuflerin erfolgen. Die spezifischen Anforderungen an den Tierschutz und das Tierwohl und die dafür erforderlichen Mindestmaßnahmen sowie die Kriterien für die Auswahl der befähigten Freiberufler/Freiberuflerinnen werden vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft festgelegt,
d) Neubauten von Ställen werden ausschließlich im Falle von Laufstallhaltung gefördert. Bauliche Vorhaben in bestehenden Anbindeställen mit beihilfefähigen Ausgaben von mehr als 50 Prozent des zulässigen Höchstausmaßes gemäß Artikel 9 Absatz 2 werden nur berücksichtigt, wenn in der Stellungnahme laut Buchstabe c) dieses Absatzes ausdrücklich festgestellt wird, dass der Bau eines Laufstalles nicht möglich oder nicht sinnvoll ist,
e) nur geschlossene Lagerstätten für Gülle und Jauche sind beihilfefähig.
3. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 2 gelten folgende spezifische Voraussetzungen:
a) diese Vorhaben sind mit Ausnahme von Stützmauern für Weinbauflächen nur für landwirtschaftliche Unternehmen, die 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen, beihilfefähig,
b) für Mischbetriebe gelten die Mindestflächen laut Artikel 7 Absatz 1, wobei nur Vorhaben auf Wiesen- und Ackerfutterbauflächen sowie Vorhaben betreffend Stützmauern für Weinbauflächen gefördert werden können,
c) bei den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 2 kommen die Erschwernispunkte nicht zur Anwendung, und die Vorhaben müssen vorwiegend Wiesen- und Ackerfutterbauflächen bedienen.
4. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 3 und 4 gelten folgende spezifische Voraussetzungen:
a) seit der Genehmigung der letzten entsprechenden Förderung müssen mindestens 15 Jahre vergangen sind; ausgenommen von dieser Regelung sind Brandfälle und Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse. Die 15 Jahre beziehen sich für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 auf die einzelne Maschinenart und im Falle von zweiachsigen Mähgeräten und Transportern ausschließlich alternativ; für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 auf den gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 5 festgesetzten Höchstbetrag. Für die Förderung von Mähmaschinen laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) beträgt die Frist 10 Jahre,
b) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a) bis d), die von Mischbetrieben verwirklicht werden, können in dem für die vorhandenen Futterflächen vorgesehenen Ausmaß gefördert werden, wenn die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) für Wiesen-, Ackerfutterbau- und Ackerflächen vorgesehene Mindestfläche gegeben ist,
c) Für die Gewährung der Beihilfen:
1) muss für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) das landwirtschaftliche Unternehmen mindestens 2,0 Hektar Wiese oder Wechselwiese bewirtschaften und mindestens 40 Erschwernispunkte aufweisen,
2) (gestrichen mit Beschluss Nr. 550 vom 25.06.2024)
3) wird für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d) bei Zusatzgeräten zur Lufterwärmung der ausschließliche Einsatz erneuerbarer Energie vorausgesetzt,
4) muss für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e) das landwirtschaftliche Unternehmen mindestens 4,0 Hektar Wiesen- oder Ackerfutterbaufläche bewirtschaften.
5. Für die Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2, denen die Beihilfen ausgezahlt werden können, gelten die Voraussetzungen laut Artikel 7 Absätze 1 bis 5 nicht; der Mindestbetrag laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) muss sich bei der Umsetzung der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 5 auf dasselbe Schadensereignis in einem räumlich zusammenhängenden Kontext beziehen.