1. Für die Umsetzung dieser Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Endnutzer: natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte oder Warmwasser für den häuslichen Gebrauch für den eigenen Endverbrauch erwerben, oder natürliche oder juristische Personen, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzen, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt wird, und die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben,
b) Temperaturregler: technisches System, das es dem Endnutzer ermöglicht, die gewünschte Temperatur, innerhalb der von den geltenden Vorschriften vorgesehenen Grenzen, für jede Baueinheit, jeden Bereich oder jeden Raum zu regulieren,
c) individuelle Verbrauchszähler: nach dem Versorgungszähler installierte Wärmemengen- oder Warmwasserzähler zur Messung des Energie- oder Warmwasserverbrauchs der einzelnen Baueinheit,
d) Heizkostenverteiler: Geräte zur Erfassung der individuellen Verbräuche,
e) bestehendes Gebäude: aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2017 ausgestellten Baukonzession errichtetes Gebäude.