1. Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. Juli 2014, Nr. 102, in geltender Fassung, die technischen Bestimmungen zur Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs für Heizung, Kühlung und Warmwasser.
2. Damit werden Artikel 9b und 9c der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, welche mit der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 eingefügt wurden, umgesetzt.