Richtlinien für die Grundzusammenlegung
1. Diese Richtlinien setzen die Voraussetzungen und Modalitäten für die Grundzusammenlegung im Bereich des landwirtschaftlichen Grundeigentums in Durchführung von Artikel 32 und folgende des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, „Bestimmungen zur Bonifizierung“, in geltender Fassung, fest.
2. Um eine Zusammenlegung des landwirtschaftlichen Grundeigentums vornehmen zu können, muss eine landwirtschaftliche Nutzfläche (LNF) von mindestens 100 Hektar betroffen sein; von der Grundzusammenlegung jedoch ausgeschlossen sind die gemäß Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (in der Folge APIA-Handbuch) eingestuften Wald- Weide- und Alpflächen. Die landwirtschaftliche Nutzfläche (LNF) sowie das APIA-Handbuch unterliegen den Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung.
3. Grundsätzlich sind Wald- Weide- und Alpflächen von der Grundzusammenlegung ausgeschlossen, mit Ausnahme der dafür unbedingt notwendigen Flächen, nach Einholung des Gutachtens des Fachbeirates für Bonifizierung.
4. Im Falle der Verwirklichung eines Bonifizierungsbaus von Landesinteresse oder eines öffentlichen Baus, welche das betroffene landwirtschaftliche Eigentum im negativen Sinne und gravierend verändern, kann die Grundzusammenlegung in Abweichung von den oben angegebenen Mindestanforderungen erfolgen.
5. Zusätzlich zu den oben genannten Vorschriften muss das Verfahren die Bestimmungen über die landschaftlichen Bindungen einhalten und sich folglich nach den Kriterien des Schutzes und der Aufwertung der Natur- und Kulturlandschaft richten; dieses Verfahren muss in Absprache mit den für den jeweiligen Sachbereich zuständigen Landesämtern durchgeführt werden.