1. Die Kursleitung ist vorwiegend eine Planungs- und Begleitungstätigkeit, die für das gute Gelingen und den reibungslosen Ablauf einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsinitiative erforderlich ist.
2. Die auftraggebende Verwaltungseinheit kann je nach Bedarf mit dem Kursleiter/der Kursleiterin folgende Leistungen vereinbaren:
a) Vorbereitung und inhaltliche Planung,
b) Austausch mit dem Veranstalter und allen Projektbeteiligten,
c) Lösung von inhaltlichen Fragen,
d) Überwachung des Fortschritts der Tätigkeiten,
e) kontinuierliche Reflexion der Arbeit und Ausarbeitung und Umsetzung der Verbesserungsmaßnahmen,
f) Kurseröffnung und Kursabschluss,
g) Begleitung der Evaluation und Schlussbewertung.
3. Die Tätigkeit laut diesem Artikel darf das Höchstausmaß von 50% der für die Initiative vorgesehenen didaktischen Einheiten (ohne Praktika) nicht überschreiten.