1. Diese Richtlinien regeln das Ausmaß der Vergütungen für Dozenten/Dozentinnen, Referenten/Referentinnen, Moderatoren/Moderatorinnen, Kursleiter/Kursleiterinnen, Tutoren/Tutorinnen und andere externe Experten/Expertinnen – im folgenden Text alle gemeinsam als „externe Experten/Expertinnen“ bezeichnet –, die mit Initiativen laut Absatz 2 beauftragt werden.
2. Diese Richtlinien werden auf alle Aus-, Fort- und Weiterbildungsinitiativen wie Kurse, Lehrgänge, Seminare, Workshops, Trainings, praktische Schulungen, Tagungen, Kongresse, Konferenzen und Maßnahmen zur Unterstützung, Förderung und/oder Begleitung, bei denen zum Beispiel Supervision, Coaching, Mediation oder Counseling vorgesehen ist, sowie auf Initiativen zur Leseförderung und ähnliche Initiativen angewandt, die von den verschiedenen Verwaltungseinheiten des Landes mittels Beauftragung externer physischer Personen organisiert werden. Dies gilt sowohl für Präsenz- als auch für Online-Initiativen und für Blended-Learning.
3. Diese Richtlinien werden nicht auf das Personal, das vom Land aufgrund eines abhängigen Dienstverhältnisses entlohnt wird, angewandt; für dieses Personal gilt das Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 4 vom 17. März 2015, in geltender Fassung.
4. Ebenso wenig gelten diese Richtlinien für Vergütungen an Kunst- und Kulturschaffende von besonderem Ruf, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, gezahlt werden.
5. Für die Hilfskörperschaften des Landes, die Fach- und Berufsschulen des Landes und die Schulen staatlicher Art in Südtirol gelten diese Richtlinien als Leitfaden.