Prüfungskommission
1. Die Prüfungskommission besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und zwei Mitgliedern. Sie kann auch Mitglieder umfassen, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung seit nicht mehr als drei Jahren im Ruhestand befinden.
Die Prüfungskommission wird von Fachleuten im Bereich der Informatik und der englischen Sprache ergänzt.
Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission muss die Vertretung beider Geschlechter gewährleistet werden, außer in Fällen begründeter Unmöglichkeit.
Die Kommission kann außerdem durch Experten mit nachgewiesener Kompetenz in den Bereichen, welche Gegenstand dieses Wettbewerbs sind, ergänzt werden.
2. Der Präsident oder die Präsidentin wird ausgewählt aus:
• Richtern am Verwaltungsgericht, Ordentlichen Gericht oder Rechnungshof, Staatsadvokaten;
• Führungskräften in öffentlichen Verwaltungen, die – sofern möglich – nicht dem zuständigen Schulamt angehören und die innerhalb der öffentlichen Verwaltung des Landes den Rang eines General- oder Abteilungsdirektors bekleiden oder bekleidet haben,
• Professoren der ersten oder zweiten Ebene an staatlichen oder nichtstaatlichen Universitäten.
In Ermangelung von Bewerberinnen oder Bewerbern aus den oben genannten Bereichen wird die Aufgabe des Präsidenten oder der Präsidentin von Führungskräften der öffentlichen Verwaltung, von Schulführungskräften, die bei der Landesverwaltung, den Körperschaften des Landes oder den Universitäten zur Verfügung gestellt sind, von Inspektoren, von Schulführungskräften mit Inspektionsauftrag oder von Schulführungskräften mit wenigstens zehn Dienstjahren als Führungskraft ausgeübt.
3. Von den anderen beiden Mitgliedern wird eines unter den Schulführungskräften mit einem Dienstalter von wenigstens fünf Jahren ausgewählt und das andere unter den Inspektoren, Schulführungskräften mit Inspektionsauftrag, Schulführungskräften, die bei der Landesverwaltung, den Körperschaften des Landes oder den Universitäten zur Verfügung gestellt sind, oder unter den Führungskräften der öffentlichen Verwaltung mit nachgewiesener Kompetenz in den Bereichen, die Gegenstand dieses Wettbewerbs sind; auch diese müssen ein Dienstalter als Führungskraft von wenigstens fünf Jahren nachweisen.
4. Die Fachleute in der englischen Sprache, die der Prüfungskommission als Mitglieder angegliedert sind, werden unter Universitätsprofessoren für Englisch der ersten oder zweiten Ebene bestimmt oder aber unter den unbefristet aufgenommenen Lehrpersonen mit Lehrbefähigung für die englische Sprache – vorzugsweise solche, die Inhaber einer Planstelle sind und in einer anderen Provinz und/oder einer anderen Landesschuldirektion ihren Dienst verrichten –, sofern letztere wenigstens fünf Jahre spezifischen Dienst geleistet haben.
5. Die Informatikfachleute, die der Prüfungskommission als Mitglieder angegliedert sind, werden unter den unbefristet aufgenommenen Lehrpersonen mit Lehrbefähigung für die Wettbewerbsklasse A041 bestimmt – vorzugsweise solche, die Inhaber einer Planstelle sind und in einer anderen Provinz und/oder einer anderen Landesdirektion ihren Dienst verrichten –, sofern sie wenigstens fünf Jahre spezifischen Dienst geleistet haben.
6. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied namhaft gemacht.
7. Die Aufgaben des Sekretärs oder der Sekretärin nimmt Verwaltungspersonal wahr, welches wenigstens der VI. Funktionsebene des Landes angehört.