1. Mit diesen Bestimmungen erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, in der jeweils geltenden Fassung; diese Bestimmungen legen außerdem folgende technischen Merkmale und Zertifizierungs- und Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fest:
a) die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz der Gebäudehülle und der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
b) die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen Gebäuden,
c) die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden,
d) die Kriterien und das Verfahren zur energetischen Zertifizierung von Gebäuden,
e) die Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen an neuen Gebäuden und bestehenden Gebäuden,
f) die regelmäßige Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden,
g) die Gewährleistung eines unabhängigen Kontrollsystems zur Umsetzung dieser Richtlinie.