1. Nach der Kontrolle der Energieeffizienz einer Heizungs- oder Klimaanlage ist ein Energieeffizienzbericht gemäß Anlage 9 durch qualifizierte unabhängige Fachkräfte zu erstellen.
2. Der Bericht laut Absatz 1 enthält neben den Ergebnissen der Kontrolle auch Empfehlungen für eine kosteneffiziente Verbesserung der Energieeffizienz.
3. Alternativ zum Bericht laut Absatz 1 kann auch ein Energieeffizienzbericht gemäß den geltenden staatlichen Bestimmungen erstellt werden.
4. Der Energieeffizienzbericht wird dem Betreiber/der Betreiberin der Anlage ausgehändigt. Dieser/Diese muss den Bericht bis zur nächsten Kontrolle gemeinsam mit dem Anlagenheft laut Anhang D2 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20, in geltender Fassung, aufbewahren.