1. Die erste Kontrolle der Anlagen laut den Artikeln 4 und 5 erfolgt innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 bzw. in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Fristen; diese Fristen laufen jeweils ab folgendem Datum:
a) Heizungsanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW: 1. Jänner 2018,
b) Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW: 1. Jänner 2018.