Parameter zur Feststellung der defizitären Lage für die örtlichen Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen
1) Verschuldung der Gemeinde und der beteiligten Gesellschaften (in jeglicher Form von der Körperschaft garantiert), die vier Mal höher ist, als die laufenden Einnahmen des laufenden Geschäftsjahres;
2) Umfang der Finanzierungsverbindlichkeiten, für welche keine Beiträge gewährt wurden, der höher als 150 Prozent der ersten drei Einnahmetitel ist;
3) Verlust der beteiligten Gesellschaften in drei der letzten fünf Jahre;
4) Aufnahme eines Kassenvorschusses in drei der letzten fünf Jahre;
5) Kassenbevorschussung, die 25 Prozent der ersten drei Einnahmetitel übersteigt;
6) Umfang der im Laufe des Geschäftsjahres entstandenen, außeretatmäßigen Verbindlichkeiten, der höher als 1 Prozent der festgestellten laufenden Einnahmen ist;
7) Unterkapitalisierung der beteiligten Gesellschaften (solche mit negativem Eigenkapital);
8) Einhebung der eigenen Einnahmen in Prozent, welche in fünf aufeinanderfolgenden Jahren niedriger als 50 Prozent der Veranschlagung ist;
9) Umfang der neuen Einnahmerückstände aus der Kompetenzgebarung bezüglich der Titel I und III, der höher als 42 Prozent der Feststellungen der Einnahmen bei den selben Titeln I und III ist;
10) Eventuelles Vorhandensein, am 31. Dezember, von nicht zurückerstatteten Kassenvorschüssen mit einem Umfang von mehr als fünf Prozent der laufenden Einnahmen;
11) Gesamtumfang der verschiedenen Personalausgaben, welcher im Vergleich zum Gesamtumfang der laufenden Einnahmen (Titel I, II und III) höher als 40 Prozent für die Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern, höher als 39 Prozent für die Gemeinden zwischen 5.000 a 29.999 Einwohnern und höher als 38 Prozent für die Gemeinden mit mehr als 29.999 Einwohnern ist. Dieser Wert wird bereinigt von den Landesbeiträgen sowie von den Beiträgen anderer öffentlicher Körperschaften berechnet, die Personalausgaben finanzieren. Daher wird der Wert dieser Beiträge vom Zähler und vom Nenner abgezogen;
12) Ausgleich der Ungleichgewichte anlässlich der Maßnahme zur Sicherung des Haushaltsgleichgewichts laut Artikel 194 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, mittels Veräußerungen von Vermögensgütern und/oder des Verwaltungsüberschusses, welche fünf Prozent der laufenden Ausgaben übersteigen, unbeschadet dessen, was im Artikel 1 Absätze 443 e 444 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, vorgesehen ist, u. z. ab 1. Jänner 2013; falls die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, die Ungleichgewichte in mehreren Geschäftsjahren auszugleichen, wird als Zähler des Parameters der volle Betrag, welcher aufgrund von Veräußerungen von Vermögensgütern und des Verwaltungsüberschusses ermittelt wird, berücksichtigt, auch wenn dieser herangezogen wird, um das Ungleichgewicht in den darauf folgenden Finanzjahren auszugleichen.