1. Die im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährten Beihilfen sind an die:
- Teilnahme an Qualitätsregelungen gebunden, die von der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geregelt werden,
- Teilnahme an freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gebunden, bei denen die Mitgliedsstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ festgelegten Anforderungen erfüllen,
- Teilnahme an Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Betriebe, gebunden, bei denen folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses muss sich aus detaillierten Verpflichtungen ergeben, die Folgendes gewährleisten:
- besondere Erzeugnismerkmale oder
- besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder
- die Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht,
b) die Qualitätsregelung muss allen Erzeugern offenstehen,
c) die Qualitätsregelung muss verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis umfassen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen muss von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft werden,
d) die Qualitätsregelung muss transparent sein und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten.