(1) Im Falle der stationären Dienste für Senioren fordert der Träger des Dienstes die vorgesehene Kostenbeteiligung von den im Sinne dieses Gesetzes verpflichteten Personen und Körperschaften ein.
(2) Ist es erforderlich, gegenüber den zahlungspflichtigen Personen zur Eintreibung der Forderungen gerichtlich vorzugehen, bevorschusst die im Sinne der geltenden Bestimmungen zur Tarifergänzung verpflichtete Gemeinde zwecks Gewährleistung der Liquidität des Trägers des akkreditierten stationären Dienstes die offenen Beträge, wobei die Forderung des Trägers den verpflichteten Personen gegenüber aufrecht bleibt und nicht erlischt.
(3) Der Träger des Dienstes betreibt die Gerichts- und Vollstreckungsverfahren mit Sorgfalt und erstattet der Gemeinde die Beträge zurück, welche aufgrund dieser Verfahren, einer außergerichtlichen Einigung oder sonst wie effektiv eingehoben werden. Allfällige Verfahrensspesen gehen zu Lasten der Gemeinde.
(4) Zwecks optimaler Abwicklung der Verfahren vereinbaren die Träger der stationären Dienste für Senioren und die Gemeinden, im Rahmen einer landesweit gültigen Regelung, Formen der einheitlichen Abwicklung der Tätigkeiten laut den Absätzen 1, 2 und 3 und legen dabei unter anderem Folgendes fest: