(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Errichtung von Ausgleichsfonds zu fördern, die für die Abdeckung der außerordentlichen Ausgaben für das Personal entstehen, das in Anstalten arbeitet, die von Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen geführt werden; weiters ist die Landesregierung ermächtigt, die Fonds in einem Höchstmaß von 75 Prozent zu finanzieren.
(2) Die zugelassenen Personalausgaben sowie die Kriterien und die Finanzierungs- und Abrechnungsmodalitäten der Ausgaben sind mit Durchführungsverordnung festgelegt.79)