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a) Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 131)
Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Mai 1991, Nr. 22.

Art. 23 (Bedienstete)  delibera sentenza

(1) Für die Erfüllung der eigenen und der übertragenen Aufgaben im Bereich der Sozialdienste setzen die Träger der Sozialdienste eigene oder von einem anderen Dienst übergegangene oder zur Verfügung gestellte Bedienstete ein.

(2) Gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 25. Februar 1982, Nr. 2, und mit Wirkung ab dem von der Landesregierung mit Verwaltungsmaßnahme gemäß Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Datum gehen die von den Gemeindefürsorgestellen oder von ihren Konsortien eingestellten Bediensteten auf die Träger der Sozialdienste über, welche die Verwaltung der Dienste im jeweiligen Gebiet übernehmen.

(3) Solange nicht etwas anderes mit Landesgesetz festgelegt wird, werden die beim Land und bei den Sanitätseinheiten eingestellten Bediensteten, die ausschließlich oder vorwiegend mit Aufgaben im Bereich der Sozialdienste betraut sind, den Trägern der Sozialdienste zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt und die Art des Übergangs sowie die Liste der betreffenden Bediensteten werden mit Verwaltungsmaßnahme der Landesregierung laut Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.

(4) Die Bediensteten laut Absatz 3 behalten bis zu einer neuen Regelung durch Landesgesetz die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung bei der jeweiligen Herkunftskörperschaft bei; diese besorgt auch die Verwaltung der Bediensteten.

(5) Bis zum eventuellen Übergang des Landespersonals an die Gemeinden oder Gemeindenkonsortien übernimmt das Land direkt die Ausgaben für das zur Verfügung gestellte Personal. Die Träger der Sozialdienste sorgen für die Rückvergütung der Kosten an die Sanitätseinheiten für das von diesen zur Verfügung gestellte Personal.73)

(6) Die Trägerkörperschaften der Sozialdienste können erlauben, daß ehrenamtliche Mitarbeiter in den Einrichtungen und Diensten mitarbeiten. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter befolgen die Weisungen der Verantwortlichen; sie erhalten, wenn dies für den Dienst notwendig ist, freie Verpflegung und gegebenenfalls auch Unterkunft; zudem stehen ihnen die Entschädigungen und Vergütungen zu, welche in den einschlägigen Rechtsvorschriften über die ehrenamtliche Arbeit im Bereich des Sozialwesens vorgesehen sind.74)

(7) Die Kosten für die Einschreibung zu den beruflichen Fortbildungs- und Umschulungskursen für das Personal der Sozialdienste, das den Trägerkörperschaften der sozialen Dienste vom Land zur Verfügung gestellt wurde, erstattet das Land unter Belastung des entsprechenden Ausgabenkapitels des Sozialfonds laut Artikel 29.74)

(8) Die Bereichsverträge der Trägerkörperschaften der Sozialdienste und der Gesundheitsdienste sehen als Berufsbilder die Sozialhilfekraft, den Sozialbetreuer und den Erzieher vor.75)

(9) Die Sozialhilfekraft ist als Hilfskraft in der Begleitung, Betreuung und Pflege von Einzelpersonen und Familien und für die Hygiene des jeweiligen Dienst- und Wohnumfeldes tätig und nimmt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit und unter Anleitung von anderen Fachkräften des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der anderen Dienste, welche mit diesen in koordinierter und integrierter Form zusammenarbeiten, wahr. Das Diplom einer Sozialhilfekraft wird nach Abschluß eines Berufslehrganges mit einer Mindestanzahl an theoretischer und praktischer Ausbildung von 300 Stunden verliehen.75)

(10) Der Sozialbetreuer ist in der Begleitung, Betreuung und Pflege von Einzelpersonen und Familien tätig und nimmt seine Aufgaben selbständig und in Zusammenarbeit mit und unter Anleitung von anderen Fachkräften des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der anderen Dienste, welche mit diesen in koordinierter und integrierter Form zusammenarbeiten, wahr. Das Diplom eines Sozialbetreuers wird nach Abschluß eines Berufslehrganges mit einer Mindestanzahl an theoretischer und praktischer Ausbildung von 3000 Stunden, verliehen. Zur Erlangung des Diploms eines Sozialbetreuers werden die Ausbildung zum Behindertenbetreuer, zum Altenpfleger und Familienhelfer, sowie weitere allfällige Zusatzqualifikationen als Bildungsguthaben anerkannt.75)

(11) Der Erzieher ist in der sozialpädagogischen Beratung, Begleitung und Betreuung von Einzelpersonen, Familien und Gruppen tätig und nimmt seine Aufgaben selbständig und in Zusammenarbeit mit und unter Anleitung von anderen Fachkräften des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der anderen Dienste, welche mit diesen in koordinierter und integrierter Form zusammenarbeiten, wahr. Das Diplom eines Erziehers wird nach Abschluß eines postmaturären Berufslehrganges mit einer Mindestanzahl an theoretischer und praktischer Ausbildung von 2600 Stunden verliehen. Zur Erlangung des Diploms eines Erziehers werden die Ausbildung zum Behindertenerzieher, Werkerzieher, Heimerzieher und pädagogischen Fachkraft in der Jugendarbeit sowie weitere allfällige Zusatzqualifikationen als Bildungsguthaben anerkannt.75)

(12) Die Betreiber von sozialen Diensten können mit Sozialhilfe- und Sanitätspersonal Werk- oder Arbeitsverträge mit einer Dauer von höchstens sechsunddreißig Monaten abschließen, wenn: 76)

  1. die jeweilige Tätigkeit unaufschiebbar und erwiesenermaßen notwendig ist,
  2. der Gegenstand des Vertrages eine institutionelle Tätigkeit der Trägerkörperschaft betrifft, für welche die entsprechende Stelle im Plansoll nicht besetzt ist,
  3. der Wettbewerb, der zur Besetzung der entsprechenden Planstellen ausgeschrieben wurde, zu keinem Ergebnis geführt hat,
  4. es unmöglich ist, aufgrund der einschlägigen Bestimmungen die Besetzung der Stelle vorzunehmen,  77)
  5. es sich um Stellen handelt, welche mit den Mechanismen der Mobilität des Personals, wie sie von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind, nicht besetzt werden können. 75)

(13) Die Landesverwaltung kann Personal von den öffentlichen Sozialkörperschaften des Landes im Zusammenhang mit den Funktionen, die das Land im Bereich der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrt wahrnimmt, beauftragen.78)

(14) Das Personal, welches zur Verfügung gestellt wurde, kann durch Ersatz vertreten werden.78)

(15) Die Modalitäten für die Zurverfügungstellung des Personals laut Absatz 1 und das entsprechende Kontingent werden von der Landesregierung festgelegt. Das Personal behält seine dienst-, besoldungs- und sozialversicherungsrechtliche Stellung bei.78)

(16) Die Auslagen für das Personal, welches zur Verfügung gestellt wurde, gehen zu Lasten des Landeshaushaltes.78)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 87 del 02.03.2004 - Nozione di controinteressato - impiegato comunale e provinciale - personale messo a disposizione - stato giuridico ed economico - affinità con comando e distacco - indennità di coordinamento
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 123 del 02.04.2003 - nquadramento di dipendenti I.P.A.B. - nessuna legittimazione passiva della Provincia
73)
Art. 23 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 10. Dezember 1992, Nr. 43; siehe auch Art. 38 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16:

Art. 38

(1) Das im Sinne von Artikel 23 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, den Trägern der Sozialdienste zur Verfügung gestellte Landespersonal ist mit Wirkung ab 1. September 1998 an die jeweiligen Körperschaften überführt, unter Beachtung der beim Land angereiften dienstrechtlichen Stellung und Besoldung.

(2) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Modalitäten des Überganges sowie die Möglichkeit der Wahl zum Verbleib beim Land, im Rahmen der unbesetzten Stellen, festgelegt.

(3) Das Plansoll der entsprechenden Stellenpläne des Landespersonals wird um gleich viel Stellen vermindert, als Bedienstete überführt werden.

74)
Die Absätze 6 und 7 wurden angefügt durch Art. 14 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16; Absatz 6 wurde später ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.
75)
Die Absätze 8, 9, 10, 11 und 12 wurden angefügt durch Art. 8 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5.
76)
Der Vorpsann von Art. 23 Absatz 12 wurde so geändert durch Art. 31 Absätze 2, 3 und 4 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
77)
Der Buchstabe d) des Art. 23 Absatz 12 wurde so geändert durch Art. 31 Absatz 5 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
78)
Die Absätze 13, 14, 15 und 16 wurden angefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.
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