(1) In erster Anwendung des Gesetzes und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten können die Aufgaben des Koordinators nach Artikel 16 auch von Mitarbeitern, welche im Besitz des Reifezeugnisses sind, ausgeübt werden. Bis zur Ernennung der Sprengelkoordinatoren durch die Träger der Sozialdienste erteilt die Landesregierung zeitlich begrenzte Aufträge, wobei sie vom Erfordernis des Eignungsnachweises nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c), absieht.
(2)94)
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Bau-, Erweiterungs- und Instandsetzungsarbeiten, die aufgrund der bisher geltenden Gesetze bereits begonnen wurden, werden nach den vorher geltenden Kriterien und näheren Bestimmungen fertiggestellt.
(4) 95)
(5) 96)
(6) 97)
(7) 98)
(8) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 36, und Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Jänner 1976, Nr. 4, sind aufgehoben.
(9) (10)99)
(11)100)
(12) Den Teilnehmern und Teilnehmerinnen an berufsbildenden Kursen im Bereich der Sozialdienste, in deren Ausbildungsprogramm ein Praktikum vorgesehen ist, kann die Landesregierung ein Taschengeld für das Praktikum gewähren, sofern es sich um Vollzeitkurse handelt, oder bei berufsbegleitenden Lehrgängen, sofern der Teilnehmer/die Teilnehmerin kein Einkommen bezieht oder ein jährliches Einkommen hat, das den jährlichen Betrag des Lebensminimums nicht überschreitet.101)
(13)102)
(14)103)
(15) Den privaten Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind Unternehmen, die eine Tätigkeit im Rahmen der sozialen Landwirtschaft ausüben. Diese Unternehmen können als Anbieter von Sozialdiensten und Sozial- und Gesundheitsdiensten anerkannt und gefördert werden. 104)