(1)Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe werden für begrenzte Zeiträume gewährt und sollen dazu beitragen, die Grundbedürfnisse von Personen und Familien zu befriedigen, die sich in einer persönlichen oder familiären Notlage befinden, um deren endgültige Überwindung zu ermöglichen. Unter Grundbedürfnisse sind jene in Bezug auf Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft und Heizung zu verstehen.
(2) Unter die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe fallen auch solche, die dazu beitragen, Bedürfnisse zu befriedigen, die in bestimmten Lebenssituationen eine persönliche oder familiäre Notlage verursachen.
(3) Die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Leistungen der finanziellen Sozialhilfe werden mit Durchführungsverordnung festgelegt, wobei die Ziele und Grundsätze von Artikel 1 und jene dieses Artikels beachtet werden. 13)