(1) Die Gemeinden nehmen die eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben entweder einzeln oder durch Bildung von Gemeindenkonsortien oder durch Delegierung bzw. Subdelegierung an die Bezirksgemeinschaften nach dem Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, wahr.36)
(2) Die Verwaltung erfolgt durch eigene Ämter, über Betriebe oder Anstalten oder durch den Abschluß von Vereinbarungen, Verträgen oder Arbeitsübereinkommen mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Vereinigungen oder Genossenschaften. Dabei haben ehrenamtlich tätige Organisationen im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, den Vorrang.37)
(3) Um die Funktionalität und Wirtschaftlichkeit sowie eine einheitliche Verwaltung der Sozialdienste zu gewährleisten, dürfen sich die territorialen Grenzen der von den Gemeinden errichteten Konsortien nicht mit den Grenzen der Sanitätseinheiten überschneiden.
(4) Diese müssen unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgesetzten Kriterien für die flächenmäßige Ausdehnung errichtet werden.
(5)38)
(6) Die Lokalkörperschaften, denen aufgrund dieses Gesetzes die Verwaltungsbefugnisse für die Sozialdienste übertragen worden sind, können im Bereich der sozialen Dienste im Rahmen der Verfügbarkeit ihrer Haushalte Wettbewerbe ausschreiben, die dem Personal vorbehalten sind, welches bereits bei diesen Körperschaften bedienstet ist und welches bei derselben Körperschaft sowie - vor dem Zeitpunkt der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse - bei der Landesverwaltung in den genannten Bereichen wenigstens sechzig Monate Dienst - auch mit allfälligen Unterbrechungen - geleistet hat.39)