(1) Die Sozialdienste für Senioren umfassen finanzielle Leistungen, stationäre und teilstationäre Dienste, Leistungen der Hauspflege am Wohnort oder in den Tagesstätten sowie andere Dienste zur Unterstützung der Senioren. Neue, im vorliegenden Gesetz nicht angeführte Angebote, können von der Landesregierung nach einer Erprobungsphase eingeführt und geregelt werden. 31)
(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen stehen die Dienste auch anderen Kategorien von sozialhilfeberechtigten Personen offen, sofern dadurch gleichartige Bedürfnisse befriedigt werden. 32)