(1) Die Trägerkörperschaften von stationären Diensten für Senioren ermitteln jährlich für jede Einrichtung, unter Einhaltung der mit Beschluss der Landesregierung festgelegten Vorgaben, den Tagessatz sowie den Grundtarif, an welchen sich gemäß der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 und 7/bis der Heimbewohner und seine Familiengemeinschaften beteiligen. Die so festgelegten Tagessätze und Grundtarife dürfen die mit Beschluss der Landesregierung festgelegten Maximalbeträge nicht übersteigen.
(2) Die Maximalbeträge der Tagessätze und der Grundtarife der stationären Dienste für Senioren werden von der Landesregierung alle zwei Jahre neu bestimmt. Bei ausreichend begründeten Sondersituationen und dem vorliegendem Einverständnis der zuständigen Gemeinde bzw. Gemeinden, genehmigt die Abteilung Soziales einen über den Maximalbetrag liegenden Tagessatz oder Grundtarif. Organisatorisch ist von Seiten der Trägerkörperschaften auf jeden Fall der Ausrichtung Rechnung zu tragen, dass die Kosten für die allgemeine Verwaltung in einem angemessenen und möglichst niedrigen Verhältnis zu den Ausgaben für Pflege und Betreuung stehen.
(3) Im Rahmen der festgelegten Maximalbeiträge wird der Grundtarif der stationären Dienste für Senioren zwischen dem Träger des Dienstes und den zuständigen Gemeinden innerhalb der von der Abteilung Soziales jährlich festgelegten Frist vereinbart.
(4) Falls die Vereinbarung nicht bis zum festgelegten Datum zustande kommt, unterbreitet der Träger des Dienstes die Angelegenheit der Sektion für Einsprüche laut Artikel 4, welche innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Eingabe definitiv entscheidet. Zu diesem Zweck setzt sich die Sektion für Einsprüche zusammen aus: