(1)Der Sozialbeirat wird als beratendes Organ der Landesregierung zu sozialen Themen eingesetzt.
(2) Der Sozialbeirat besteht aus:
(3) Der Sozialbeirat wird von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode aufgrund der Vorschläge der vertretenen Bereiche ernannt. Die Landesregierung genehmigt, nach Anhörung des Sozialbeirates, dessen Geschäftsordnung.
(4) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
(5) Den Mitgliedern des Sozialbeirates werden die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zuerkannt. 6)