(1) Im Einzugsgebiet eines Sozialdienstes, in welchem die Ausstattung an Betreuungsplätzen in akkreditierten Seniorenwohnheimen 120 Prozent des vom Landessozialplan festgelegten Bedarfsparameters übersteigt, dürfen keine zusätzlichen Betreuungsplätze mit Landesfinanzierung errichtet werden, außer im Rahmen von Umbauten oder Zubauten bereits existierender Seniorenwohnheime, wenn die Einrichtung damit die vorgesehene Mindestgröße oder die für den einzelnen Pflege- und Betreuungsbereich vorgesehene Mindestgröße erreicht. 15)